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Immobilien Consulting GmbH

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Realquadrat Immobilien Consulting GmbH

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Immobilienmakler

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Fax: +43(0)316 291024-15

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Firmeninhaber: Carmen Schweiger
Firmensitz: Dr. Auner Straße 22/2, 8074 Graz
Firmenbuchnummer: FN 361174p
Firmenbuchgericht: LG für ZRS Graz
UID-Nr.: ATU 665 122 68

Bankverbindung:
Hypo Bank VBG Graz
Kto.Nr. 21513529012
BLZ: 58000
IBAN: AT585800021513529012
BIC: HYPVAT2B

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Im Sinne der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standesund Ausübungsregeln für ImmobilienmaklerInnen (IMV), BGBl. Nr. 297/1996 sowie das Maklergesetz, BGBl. Nr. 262/1996 jeweils in der derzeit gültigen Fassung gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als Vertragsbestandteil des zwischen der Realquadrat Immobilien Consulting GmbH (nachfolgend kurz „Realquadrat“ genannt und dem jeweiligen Auftraggeber (nachfolgend kurz „AG“ genannt) geschlossenen Vertrages und gelten auch für allfällige Zusatzaufträge. Jegliche Aufnahme des Geschäftsverkehrs gilt als vorbehaltlose und vollinhaltliche Zustimmung zu diesen AGB.

AG im Sinne dieser AGB ist derjenige, der die von der Realquadrat zu vermittelnde Liegenschaft für Rechtsgeschäfte aller Art, insbesondere zum Verkauf, zur Miete und zur Pacht anbietet sowie auch der Kauf-, Miet- oder Pachtinteressent. Der Vertrag zwischen der Realquadrat und dem AG kommt durch Erteilung des Vermittlungsauftrages zustande. Der Vermittlungsauftrag wird insbesondere auf folgende Arten geschlossen:

  • Schriftlicher Vermittlungsauftrag
  • Schlüssige Erteilung durch eine vom AG unwidersprochene Tätigwerdung von Realquadrat
  • Schlüssige Erteilung durch Besichtigung einer vorher durch Realquadrat angebotenen Liegenschaft
  • Schlüssige Erteilung durch Kontaktaufnahme mit dem Eigentümer einer vorher durch Realquadrat angebotenen Liegenschaft
  • Abschluss des vermittelten Geschäfts

 

2. Angebote

Sämtliche Angebote von Realquadrat, erfolgen freibleibend und unverbindlich. Es wird seitens Realquadrat keine Gewähr für

  • zwischenzeitige Verwertung der angebotenen Objekte,
  • die Richtigkeit von weitergegebenen Informationen Dritter, und
  • das Zustandekommen des angebahnten Geschäfts übernommen.

 

3. Haftung

Die Haftung von Realquadrat gegenüber dem AG wird auf unmittelbare und vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden beschränkt. Eine darüber hinausgehende Haftung und Schadenersatzpflicht wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

4. Pflichten des Auftraggebers

  • Der AG hat Realquadrat über sämtliche das zu vermittelnde Objekt betreffenden Fakten richtig und vollständig zu informieren und bei ihrer Vermittlungstätigkeit redlich zu unterstützen.
  • Sämtliche für die Gültigkeit des von Realquadrat zu vermittelnden Rechtsgeschäftes erforderliche Bewilligungen einzuholen und Realquadrat jederzeit über den Stand der diesbezüglichen Verfahren Auskunft zu erteilen.
  • Die Weitergabe der von Realquadrat angebotenen Objekte durch den AG an Dritte ist ausschließlich durch vorhergehende schriftliche Zustimmung von Realquadrat zulässig.
  • Der AG hat Realquadrat über den Abschluss eines von Realquadrat vermittelten oder eines einen Provisionsanspruch auslösenden Geschäfts sowie über Folgegeschäfte zu informieren. Diese Informationspflichten gelten bis 24 Monate nach Beendigung des Maklervertrages weiter.
  • Ist dem AG eine von Realquadrat namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit bereits bekannt, hat er dies Realquadrat unverzüglich mitzuteilen.
  • Nach Abschluss eines Alleinvermittlungsauftrags ist der AG verpflichtet, möglichst zeitnah jeden Interessenten an Realquadrat bekannt zu geben, der sich direkt an den AG gewendet hat. Allfällige Schäden, die Realquadrat aufgrund Verletzung dieser Pflichten entstehen, sind vom AG zu ersetzen, dies auch für einen entgangenen Gewinn.

 

5. Provision

Der Anspruch auf Provision entsteht gemäß § 7 MaklerG mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Das vermittelte Rechtsgeschäft ist mit Vertragsabschluss rechtswirksam, wobei dieser auch mündlich oder schlüssig erfolgen kann. Die Provisionspflicht entsteht nach Namhaftmachung des vermittelten Interessenten unabhängig davon, ob das vermittelte Geschäft mit oder ohne Intervention von Realquadrat zustande kommt und unabhängig davon, wann es zustande gekommen ist. Die Namhaftmachung kann gegenüber einem Anbieter auch dadurch erfolgen, dass ein Interessent sich direkt an den Anbieter wendet. Namhaftmachung ist die erstmalige Nennung einer Geschäftsgelegenheit. Die Namhaftmachung durch Realquadrat gilt auch dann als gegeben, wenn ein Interessent einem Anbieter persönlich, jedoch nicht für das konkret vermittelte Geschäft bekannt war.

Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn das bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der AG entgegen dem Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt, oder das Geschäft mit dem vermittelten Dritten deshalb nicht zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird. Auch wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt sind Aufwendungen der Realquadrat, auf Grund von zusätzlichen Aufträgen, die ihm vom AG erteilt werden, gesondert zu vergüten. Ein Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn Realquadrat ein Alleinvermittlungsauftrag erteilt wird und dieser vom AG vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird oder das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig ohne Vermittlung von Realquadrat oder durch die Vermittlung eines anderen vom AG beauftragten Maklers zustande kommt. Die Provision steht Realquadrat weiters auch dann zu, wenn der Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts mit einem von ihr namhaft gemachten Interessenten nach Beendigung des Auftragsverhältnisses zustande kommt oder wenn der Vertrag zu anderen, vom Angebot abweichenden Bedingungen abgeschlossen wird. Realquadrat hat auch dann Anspruch auf Provision wenn der Vertrag über ein anderes Objekt mit dem von Realquadrat vermittelten Vertragspartner zustande kommt. Insbesondere auch dann, wenn es sich bei dem vermittelten Geschäft um ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft handelt und die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich von Realquadrat fällt. Die Höhe der Provision wird angepasst, wenn ein Vertrag über ein von Realquadrat vermitteltes Geschäft durch in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Verträge erweitert oder ergänzt wird. Der Provisionsanspruch ist vom Ausmaß der Erweiterung oder Ergänzung abhängig.

Sollte das vermittelte Geschäft unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen werden, besteht der Provisionsanspruch auch dann, wenn der bedingte Vertrag vom Auftraggeber vor Eintritt der Bedingung aufgelöst wird, die Bedingung ohne vorzeitige Auflösung aber eingetreten wäre.

Die Provisionshöhe entspricht den in den gesetzlichen Bestimmungen genannten Höchstsätzen wenn nicht schriftlich dem Auftraggeber etwas anderes bestätigt wird. Die Provision versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und ist sofort mit Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Die Berechnung erfolgt auf Basis des vereinbarten Kauf-, Miet- oder Pachtpreises für das vermittelte Objekt sowie der Summe des Wertes der vom Käufer/Mieter/Pächter sonst übernommenen Verpflichtungen.

Bei Vermittlung eines Optionsvertrags sind bei Abschluss des Optionsvertrages 50 Prozent der für die Vermittlung des Hauptgeschäftes vereinbarten Provision zu bezahlen. Die restlichen 50 Prozent werden sodann mit Ausübung des Optionsrechtes fällig.

 

6. Sonstige Bestimmungen

Zum Zwecke der Anbahnung des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes behält sich Realquadrat das Recht vor, die Dienste eines anderen Maklerunternehmens in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur Erhöhung der Vermittlungschancen zweckdienlich erscheint. Dem AG entstehen hieraus keine zusätzlichen Kosten. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.

Schriftliche Vereinbarungen in Individualverträgen, welche von den AGB abweichen, gehen den AGB vor. Sollte der Auftraggeber eigene AGB verwenden, gelten ausschließlich die AGB von Realquadrat.

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Graz. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände, soweit diese nicht abbedungen werden können. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien wird österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart.

 

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Quellen:

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